News der Telemed Austria
Juni 10, 2024

Telemedizin Kongress 2024

Telemedizin Kongress 2024 Bald ist es soweit. Diese Woche am 14. Juni findet unser 3. Telemedizin Kongress in Graz statt. Wir bieten ein… Weiterlesen
Feb. 07, 2023

Datenschutz

Feb 2023 Datenschutz bei Videosprechstunden sicherstellen? Bei Telemedizin- und Arzttermin-Portalen, die Videosprechstunden anbieten,… Weiterlesen
Jan. 06, 2023

Digitalisierung

Jan 2023 Digitalisierung: Führt Telemedizin zu besserer Gesundheitsversorgung? Ob Videosprechstunden, die digitale Überwachung von… Weiterlesen
Nov. 04, 2022

Plattform Primärversorgung

Nov 2022 Plattform Primärversorgung Die Telemed Austria ist ab jetzt institutionelles Mitglied der Plattform Primärversorgung mit dem Ziel,… Weiterlesen
Feb. 08, 2022

Telemedizin Studie TelNet

Feb 2022 Europas größte Telemedizin Studie Europas größte Telemedizinstudie TELnet@NRW mit mehr als 150 000 Patient*innen zeigt, dass… Weiterlesen
Sep. 26, 2021

Webinar Telerehabilitation

Sep 2021 Webinar Telerehabilitation Geschätzte Freundinnen und Freunde der Telemedizin! In unserem nächsten Zoom Webinar geht es um das… Weiterlesen
März 01, 2021

ISfTeH Mitgliedschaft 2021

März 2021 Membership International Society for Telemedicine and eHealth Auch für 2021 sind wir wieder Teil des internationalen Teams für… Weiterlesen

Mai 2021 

Erfahren sie mehr über die rechtlichen Aspekte bei einem spannendem Webinar - Arbeitsrecht / Recht / Datenschutz / Telemedizin gemeinsam mit der renommierten Kanzlei Schönherr aus Wien

Wann: 2. Juni 2021 18:00 bis 19:00 Uhr

Veranstaltungsort: Online-Veranstaltung 

Anmeldung hier: Zoom Webinar 

Referenten: Frau Mag. Wolfbauer, Herr Dr. Leissler, Herr Dr. Natterer - https://www.schoenherr.eu

Gewisse Tätigkeiten müssen zwar “persönlich” erfolgen, aber nicht physisch vor Ort. Im Ärztegesetz (ÄrzteG) sind keine Bestimmungen enthalten, die Digitalisierung/Telemedizin verbieten würden, solange es zu keiner Risikosteigerung für Patient*innen kommt.

Die österreichische Ärztekammer hat 2014 in einer Verordnung zu ‚Arzt und Öffentlichkeit‘ festgelegt, dass ‚in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen (Fernbehandlung) unzulässig sind‘. 

2018 wurde der Passus ‚Fernbehandlung‘ gestrichen. In diesem Zusammenhang sind Medien ein wenig unscharf abgegrenzt. Diese Verordnung steht entgegen der Bestimmungen des ÄrzteG. Da das ÄrzteG Telemedizin nicht verbietet (siehe oben), sondern in bestimmten Situationen in gewisser Weise sogar fordert (zum Wohle der Patient*innen) und ein Gesetz rechtlich über einer Verordnung steht, gibt es keine Probleme bei der Anwendung von Telemedizin an Patient*innen, solange Sie „die Kontrolle über die Behandlung haben“ und den professionellen Sorgfaltsmaßstab walten lassen, was Sie als Akademiker*innen / Professionist*innen mit abgeschlossener Berufsausbildung machen müssen.