Mai 2021
Erfahren sie mehr über die rechtlichen Aspekte bei einem spannendem Webinar - Arbeitsrecht / Recht / Datenschutz / Telemedizin gemeinsam mit der renommierten Kanzlei Schönherr aus Wien
Wann: 2. Juni 2021 18:00 bis 19:00 Uhr
Veranstaltungsort: Online-Veranstaltung
Anmeldung hier: Zoom Webinar
Referenten: Frau Mag. Wolfbauer, Herr Dr. Leissler, Herr Dr. Natterer - https://www.schoenherr.eu
Gewisse Tätigkeiten müssen zwar “persönlich” erfolgen, aber nicht physisch vor Ort. Im Ärztegesetz (ÄrzteG) sind keine Bestimmungen enthalten, die Digitalisierung/Telemedizin verbieten würden, solange es zu keiner Risikosteigerung für Patient*innen kommt.
Die österreichische Ärztekammer hat 2014 in einer Verordnung zu ‚Arzt und Öffentlichkeit‘ festgelegt, dass ‚in Medien abgegebene individuelle Diagnosestellungen und Therapieanweisungen (Fernbehandlung) unzulässig sind‘.
2018 wurde der Passus ‚Fernbehandlung‘ gestrichen. In diesem Zusammenhang sind Medien ein wenig unscharf abgegrenzt. Diese Verordnung steht entgegen der Bestimmungen des ÄrzteG. Da das ÄrzteG Telemedizin nicht verbietet (siehe oben), sondern in bestimmten Situationen in gewisser Weise sogar fordert (zum Wohle der Patient*innen) und ein Gesetz rechtlich über einer Verordnung steht, gibt es keine Probleme bei der Anwendung von Telemedizin an Patient*innen, solange Sie „die Kontrolle über die Behandlung haben“ und den professionellen Sorgfaltsmaßstab walten lassen, was Sie als Akademiker*innen / Professionist*innen mit abgeschlossener Berufsausbildung machen müssen.